Satzung

der Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Psychologen im Justizvollzug des Landes NRW e.V.

§ 1

  1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen mit dem Namen: "Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Psychologen im Justizvollzug des Landes NRW e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluss der im nordrheinwestfälischen Justizvollzug angestellten und verbeamteten PsychologInnen.
Der Verein hat das Ziel, der Arbeit der PsychologInnen im Justizvollzug die ihrer Aufgabe und Bedeutung entsprechende Geltung zu verschaffen.
Der nähere Zweck des Vereins ist:

  • Die Verwirklichung des Behandlungsauftrages des Strafvollzugsgesetzes mit Hilfe wissenschaftlicher psychologischer Erkenntnisse und Methoden
  • Die Förderung der Arbeitsbereiche Organisation-und Arbeitspsychologie
  • Die Vertretung der Interessen des Berufsstandes
  • Die Förderung des fachwissenschaftlichen Informationsaustausches
  • Die Verbesserung der Bedingungen für weitere berufliche Qualifizierung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Die Beratung der Mitglieder

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Veranstaltungen auf fachbezogenem wissenschaftlichem Gebiet
  • Empfehlung und Organisation von Fortbildungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit psychosozialen Einrichtungen
  • Beiträge zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Justizvollzuges

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können angestellte oder verbeamtete Diplom-PsychologInnen im nordrheinwestfälischen Justizvollzug werden.
  2. Die Aufnahme anderer Personen ist möglich.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht getilgt sind. Die Streichung ist dem ehemaligen Mitglied mitzuteilen.
  4. Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag für Mitglieder der LAG, die sich im Ruhestand befinden, reduziert sich auf Antrag um die Hälfte des gültigen Beitrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählen alle Vorstandsmitglieder bis zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Die Niederschriften sind von dem Schriftführer aufzubewahren. Sie sollten Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen, die durch ihre gesetzlichen Vertreter abstimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits zu Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter für die Dauer der Wahlgänge.
  2. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestellt.
  3. Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Handzeichen. Die Abstimmung muss geheim, schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Eine diesbezügliche schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  7. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll auf zu nehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, einzelne Abstimmungsergebnisse unter Angabe der Stimmenverhältnisse und die Art der Abstimmung.
  8. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diese Anträge bekannt zu geben. Über diese Anträge und weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. (Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, musste §16,2 der ursprünglichen Satzung geändert werden: Änderungsbeschluss erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 22.1.1996. Der neue Text lautet wie nachstehend.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 6.9.1994 errichtet.